Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-307
§ 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 56 · Stand: 15.04.2022
(1) Dem Verwaltungsrat gehören an:
1. die Präsidentin oder der Präsident der Universität,
2. eine Professorin oder ein Professor der Universität,
3. zwei Studierende der Universität,
4. zwei Bedienstete des Studierendenwerks.
(2) Dem Verwaltungsrat des Studierendenwerks Darmstadt gehören ferner an:
1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Darmstadt,
2. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Darmstadt.
(3) Dem Verwaltungsrat des Studierendenwerks Frankfurt am Main gehören ferner an:
1. die Präsidentin oder der Präsident der Frankfurt University of Applied Sciences, der Hochschule RheinMain und der Hochschule Geisenheim,
2. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, die oder der sich von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweils anderen Hochschule vertreten lassen kann,
3. eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor der Johann Wolfgang Goethe-Universität,
4. jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Frankfurt University of Applied Sciences und der Hochschule RheinMain,
5. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main oder der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main in turnusmäßigem Wechsel und
6. eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Geisenheim.
(4) Dem Verwaltungsrat des Studierendenwerks Gießen gehören ferner an:
1. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen,
2. jeweils eine Studierende oder ein Studierender der Hochschule Fulda und der Technischen Hochschule Mittelhessen.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident einer Hochschule kann sich von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten lassen. Die Professorin oder der Professor wird von den Präsidien der zugeordneten Hochschulen benannt. Die Studierenden werden von den Präsidien der jeweiligen Studierendenparlamente benannt. Die Bediensteten werden vom jeweiligen Personalrat benannt. Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt den Vorsitz des Verwaltungsrats.
(6) Die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens ist eine Nachbenennung möglich.
(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat ein Antragsrecht. Die Hinzuziehung Sachkundiger zur Beratung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.