Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-307
§ 4 Organe
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 56 · Stand: 15.04.2022
Organe der Studierendenwerke sind:
1. der Verwaltungsrat,
2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.