Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-307

§ 4 Organe

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 56 · Stand: 15.04.2022

Organe der Studierendenwerke sind:

1. der Verwaltungsrat,

2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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