Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-307

§ 3 Aufgaben

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 56 · Stand: 15.04.2022

(1) Aufgabe der Studierendenwerke ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die Studierendenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen und ausländischen Studierenden. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie sowie Studium und Behinderung.

(2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen:

1. Verpflegungsbetriebe,

2. studentisches Wohnen,

3. Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,

4. Kinderbetreuung,

5. Gesundheitsförderung und Beratung,

6. soziale Betreuung ausländischer Studierender,

7. Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung.

(3) Ausschließlich den Studierendenwerken obliegt die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), im Hochschulbereich und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBI. I S. 1936), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2020 (BGBI. I S. 2466).

(4) Die Studierendenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studierendenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die übrigen Hochschulmitglieder und -angehörigen sowie die Bediensteten der Studierendenwerke können die Verpflegungseinrichtungen der Studierendenwerke gegen ein angemessenes Entgelt nutzen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 können sich die Studierendenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studierendenwerk das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach § 103 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) sicher. Die Haftung der Studierendenwerke ist in den Fällen des Satz 3 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studierendenwerke ist insoweit ausgeschlossen.

(5) Die Studierendenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen.

(6) Die Studierendenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studierendenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind. Die Studierendenwerke und die Hochschulen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie regeln ihre Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den betroffenen Studierendenwerken und Hochschulen das Nähere zu den Leistungsbeziehungen, bei denen ausschließlich eine Zusammenarbeit untereinander zur gemeinsamen Nutzung staatlich finanzierter Ressourcen unter inhaltlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig und daher geboten ist, deren Voraussetzungen und den Anforderungen an die Ausgestaltung von entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen nach Satz 3 zu regeln.

(7) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, den Studierendenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen, Studierendenwerke und Studierendenschaften im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln.

(8) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die von einem Studierendenwerk wahrzunehmenden Aufgaben, auf Antrag einer Hochschule, in Teilen oder insgesamt einer Hochschule, einem anderen Studierendenwerk oder privaten Dritten zu übertragen. Die Betreuung und Förderung der nicht durch die Aufgabenübertragung betroffenen Studierenden muss weiterhin sichergestellt bleiben und die Finanzierung geregelt sein. Die jeweils betroffenen Studierendenwerke, Hochschulen und Studierendenschaften sind vor der Übertragung zu hören.

(9) Die Studierendenwerke sind von der Zahlung von Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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