Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-307
§ 2 Studierendenwerke
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 56 · Stand: 15.04.2022
Es bestehen folgende Studierendenwerke:
1. Studierendenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Hochschule Darmstadt,
2. Studierendenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Frankfurt University of Applied Sciences, für die Hochschule RheinMain und für die Hochschule Geisenheim,
3. Studierendenwerk Kassel für die Universität Kassel,
4. Studierendenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität Gießen, für die Technische Hochschule Mittelhessen und für die Hochschule Fulda,
5. Studierendenwerk Marburg für die Philipps-Universität Marburg.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.