Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-307

§ 11 Übergangsvorschriften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 56 · Stand: 15.04.2022

Die Studierendenwerke sind berechtigt, die bisherige Bezeichnung „Studentenwerk“ nach § 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26.Juni 2006 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBI S.229), bis zum 31. Dezember 2023 fortzuführen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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