Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-304
§ 4 Verlängerung der Höchstdauer befristeter Beschäftigungsverhältnisse sowie der Bewährungsphase im Rahmen von Entwicklungszusagen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2021 Nr. 10 · Stand: 16.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.03.2028 außer Kraft.
(1) Die insgesamt zulässige Dauer der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 64 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes sowie der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes, die zu Qualifikationszwecken beschäftigt sind, verlängert sich um jeweils sechs Monate, wenn ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes Arbeitsverhältnis nach diesen Vorschriften zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 oder zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 besteht.
(2) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach § 101 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes kann das bestehende, nach § 64 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes in der am 9. Dezember 2015 geltenden Fassung verlängerte Beschäftigungsverhältnis mit ihrer Zustimmung um bis zu zwölf weitere Monate verlängert werden. Entsprechendes gilt für die Dauer der Beschäftigungsphase nach § 64 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.