Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-304

§ 3 Prüfungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 10 · Stand: 16.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.03.2028 außer Kraft.

(1) Im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 abgelegte und nicht bestandene oder aufgrund Versäumnisses nicht bestandene Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, gelten als nicht unternommen, sofern nicht ein Täuschungsversuch oder ein anderer schwerwiegender Verstoß gegen Prüfungsvorschriften der Grund für das Nichtbestehen der Prüfungsleistung war oder innerhalb eines Moduls mehrere Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden wurden. Anstelle der Regelung nach Satz 1 können die Hochschulen durch Satzung für die Studierenden günstigere Regelungen treffen.

(2) Abs. 1 gilt auf Antrag auch für Prüfungsleistungen, die im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder hätten abgelegt werden müssen. Der Antrag ist bis zum 31. März 2021 bei der Hochschule zu stellen.

(3) Die Ablegung von Prüfungen, deren Abnahme in das Folgesemester der zugehörigen Lehrveranstaltung fällt, ist auch ohne Immatrikulation im Prüfungssemester möglich, wenn das Studium nicht an der Hochschule fortgesetzt werden soll. Bis zum Abschluss der Prüfung werden die betreffenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für Zwecke der Prüfungsverwaltung und hinsichtlich der Nutzung der Einrichtungen der Hochschule immatrikulierten Studierenden gleichgestellt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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