Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-304

§ 2 Individuelle Regelstudienzeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 10 · Stand: 16.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.03.2028 außer Kraft.

Abweichend von den in Prüfungsordnungen oder anderen Regelungen der Hochschulen festgelegten Regelstudienzeiten wird für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Hochschulstudiengang oder in einem Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, immatrikulierten Studierenden eine um jeweils ein Semester erhöhte individuelle Regelstudienzeit festgesetzt. Das Präsidium kann regeln, dass Satz 1 auch für in den genannten Semestern beurlaubte Studierende gilt. Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), zu übermittelnden Angaben bleiben von Satz 1 und 2 unberührt. In künstlerischen Studiengängen entscheidet das Präsidium auf Antrag im Einzelfall über das Fortbestehen des Anspruchs auf Einzelunterricht für die Dauer der Erhöhung der Regelstudienzeit.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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