Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-304

§ 1 Anwendungsbereich

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2021 Nr. 10 · Stand: 16.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.03.2028 außer Kraft.

Diese Verordnung gilt für die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen nach § 2 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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