Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-287
§ 4 Weitere Verarbeitung personenbezogener Daten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 5 · Stand: 12.11.2022
Die nicht von den Bestimmungen der §§ 2 und 3 erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.