Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-287

§ 3 Erhebung personenbezogener Daten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 5 · Stand: 12.11.2022

Die Daten nach § 2 können von den Hochschulen auch unmittelbar aus den Personal-, Finanz- und Studierendendatensystemen übernommen werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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