Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-287
§ 3 Erhebung personenbezogener Daten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 5 · Stand: 12.11.2022
Die Daten nach § 2 können von den Hochschulen auch unmittelbar aus den Personal-, Finanz- und Studierendendatensystemen übernommen werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.