Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-287

§ 2 Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 5 · Stand: 12.11.2022

Im Rahmen des Betriebs der Forschungsinformationssysteme dürfen die nachfolgend genannten personenbezogenen Daten auch ohne Einwilligung des oder der Betroffenen verarbeitet werden:

1. erforderliche Personenstammdaten und Angaben zu der Zugehörigkeit zu Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie der Wahrnehmung wissenschaftlicher Funktionen des wissenschaftlichen Personals einschließlich der an der Hochschule beschäftigten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler; dies gilt in Einzelfällen auch für das nichtwissenschaftliche Personal, sofern es Leistungen zu Forschungszwecken erbringt, die im Rahmen des Forschungsinformationssystems der jeweiligen Hochschule zur Erfassung vorgesehen sind,

2. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und akademische Abschlüsse der nicht unter Nr. 1 fallenden Doktorandinnen und Doktoranden,

3. forschungsbezogene und forschungstransferbezogene Daten, insbesondere zu Projekten und daraus hervorgehenden Erkenntnissen und Anwendungen, beispielsweise Publikationen und Patenten,

4. wissenschaftliche Qualifikationsvorhaben, insbesondere Inhalt, Stand und Dauer von Promotions- und Habilitationsvorhaben,

5. Rahmendaten zur Drittmittelforschung, insbesondere Anträge, Bewilligungen, Einnahmen und Personal-, Sach- und Investitionsausgaben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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