Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282
§ 9 Zeugnis
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem als Anlage beigefügten Muster.
(2) Das Zeugnis erhält das Datum des Tages, an dem der letzte Prüfungsteil erfolgreich abgeschlossen wurde.
(3) Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.