Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282

§ 10 Fernbleiben, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025

(1) Ein Prüfungsteil wird als „nicht ausreichend“ bewertet, wenn die antragstellende Person

1. aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, dem Prüfungstermin fernbleibt oder nach dessen Beginn von der Prüfung zurücktritt,

2. das Ergebnis der Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht hat oder

3. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört und deshalb von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wurde.

(2) Die für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, im Zweifelsfall auch eines fach- oder amtsärztlichen Attestes verlangen. Hat die antragstellende Person die Gründe für das Fernbleiben oder den Rücktritt nach Abs. 1 Nr. 1 nicht zu vertreten, darf die Prüfung oder der entsprechende Prüfungsteil beim nächstmöglichen Prüfungstermin abgelegt werden. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. Die Entscheidungen sind der antragstellenden Person unverzüglich mitzuteilen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 erteilt der Prüfungsausschuss nach Anhörung der antragstellenden Person einen schriftlich begründeten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, in dem Auflagen für die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung festgelegt werden können.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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