Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282
§ 8 Bewertung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025
(1) Die einzelnen Leistungen in den Prüfungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
1. sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung,
2. gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3. befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5. nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 erhöht oder gesenkt werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) Die Gesamtnote wird aus den Noten der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsgesprächs zu gleichen Teilen gebildet. Bei antragstellenden Personen, denen die schriftliche Prüfung nach § 6 Abs. 5 erlassen wurde, ist die Note des verbleibenden Prüfungsteils maßgeblich; der Prüfungsausschuss kann dabei die nach § 6 Abs. 5 erbrachten Vorleistungen oder bewertete Vorbildung positiv berücksichtigen. Die Gesamtnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet und wird nicht gerundet.
(4) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als:
1. „sehr gut“ bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5;
2. „gut“ bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5;
3. „befriedigend“ bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5;
4. „ausreichend“ bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn entweder die schriftliche Prüfung oder das Prüfungsgespräch schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurde.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.