Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282
§ 6 Gegenstand der Prüfung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025
(1) Die Hochschulzugangsprüfung wird auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgelegt, die als Satzung von der Trägerhochschule im Einvernehmen mit den übrigen fachlich betroffenen Hochschulen erlassen und dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst angezeigt wird. Die Prüfungsordnung regelt die Prüfungsanforderungen nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Hochschulen stellen die Vergleichbarkeit und angemessene Einheitlichkeit der Prüfungsordnungen für die verschiedenen Studienbereiche nach § 2 Abs. 1 sicher.
(2) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufzunehmen. Sie knüpft an die besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der antragstellenden Person an und umfasst die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die Voraussetzung für ein Studium in dem gewählten Studienbereich sind.
(3) Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen Prüfung. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses führen das Prüfungsgespräch. Anstelle der Mitglieder des Prüfungsausschusses kann das Prüfungsgespräch bei Bedarf ganz oder teilweise auch von fachkundigen, beauftragten Prüferinnen und Prüfern durchgeführt werden, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Das Prüfungsgespräch kann mit Einverständnis der antragstellenden Personen als Gruppenprüfung mit höchstens drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmern durchgeführt werden. Wird nach Abs. 5 auf eine schriftliche Prüfung verzichtet, scheidet eine Gruppenprüfung aus. Das Prüfungsgespräch dauert für jede antragstellende Person 30 bis 90 Minuten, die schriftliche Prüfung 120 bis 240 Minuten.
(4) Die Durchführung des mündlichen oder schriftlichen Teils einer Hochschulzugangsprüfung in einer anderen Sprache als Deutsch ist nur dann zulässig, wenn dies im Hinblick auf das angestrebte Studium angezeigt ist und die antragstellende Person mindestens drei Monate vor dem Prüfungstermin darüber in Kenntnis gesetzt ist.
(5) Der Prüfungsausschuss kann auf die Ablegung der schriftlichen Prüfung verzichten, wenn diese aufgrund der bisher erbrachten schriftlichen Leistungen während eines Gaststudiums, eines Weiterbildungsangebots der Hochschule oder aufgrund einer nach Einschätzung des Prüfungsausschusses vergleichbar qualifizierten Vorbildung, die schriftliche Prüfungen einschließt, als nicht notwendig erscheint.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.