Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282
§ 5 Prüfungsausschüsse
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025
(1) Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen werden an den staatlichen Hochschulen arbeitsteilig hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils für die Abnahme der fachlichen Prüfungen in einem Studienbereich oder in einem Teilgebiet eines Studienbereichs hessenweit zuständig sind. Die Trägerhochschulen der hochschulübergreifenden Prüfungsausschüsse werden durch Einigung der fachlich betroffenen Hochschulen bestimmt.
(2) Einem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder an, darunter drei Professorinnen oder Professoren aus den Fachbereichen, die für Studiengänge des entsprechenden Studienbereichs oder Teilgebiets eines Studienbereichs verantwortlich sind. Die Hochschulen benennen einvernehmlich die Ausschussmitglieder und können für sie Vertreterinnen oder Vertreter benennen. Die Trägerhochschule legt die Amtsdauer der Mitglieder der Prüfungsausschüsse fest.
(3) Als Mitglied des Prüfungsausschusses kann anstelle eines professoralen Mitglieds eine Lehrerin oder ein Lehrer einer beruflichen Schule oder Fachoberschule benannt werden. Zusätzlich zu den Mitgliedern nach Abs. 2 Satz 1 kann die Trägerhochschule bis zu zwei fachkundige Ausschussmitglieder benennen, die als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre tätig, Lehrbeauftragte oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 73 des Hessischen Hochschulgesetzes sind. Bei Bedarf kann der Prüfungsausschuss für die Durchführung von Prüfungen fachkundige Prüferinnen oder Prüfer hinzuziehen, die mindestens die berufliche Qualifikation erfüllen müssen wie Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(4) Wird ein Studiengang auch oder ausschließlich an einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie angeboten, kann diese für Prüfungen im entsprechenden Studienbereich im Einvernehmen mit der Trägerhochschule eine Professorin oder einen Professor nach Abs. 2 als Ausschussmitglied benennen.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren ein vorsitzendes Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter (Vorstand). Bei allen Sitzungen muss ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Sind nur zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend, sind Beschlüsse einstimmig zu fassen, bei Anwesenheit von mehr als zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses werden die Beschlüsse mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(6) Die Trägerhochschulen berichten dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst über die Einrichtung von Prüfungsausschüssen und jährlich über die Anträge auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung und bestandene Prüfungen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.