Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282

§ 4 Antragsvoraussetzungen und Zulassung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung ist schriftlich bei der Trägerhochschule nach § 5 Abs. 1 zu stellen. Antragsfristen sind der 15. Februar und der 15. August, sofern die Trägerhochschule nichts anderes bestimmt und öffentlich bekannt macht.

(2) Im Antrag ist anzugeben, für welchen Studienbereich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erworben und von welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abgenommen werden soll.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse der Berufsausbildung,

3. der vollständige Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung,

4. im Falle des § 3 Abs. 2 der Nachweis der Weiterbildung und

5. eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studienbereich bereits früher bei dieser oder einer anderen Hochschule in Hessen ein Antrag auf Zulassung zu einer Hochschulzugangsprüfung gestellt wurde.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule prüft den Antrag auf Vollständigkeit und leitet ihn an den zuständigen Prüfungsausschuss weiter. Dieser entscheidet über die Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung.

(5) Vor der Entscheidung über die Zulassung kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die antragstellende Person zu einem Beratungsgespräch einladen. Ein Beratungsgespräch findet auch auf Wunsch der antragstellenden Person statt.

(6) Der Prüfungsausschuss kann Eignungsfeststellungsnachweise beruflich Qualifizierter anderer Länder ganz oder teilweise anerkennen und auf eine eigene Hochschulzugangsprüfung verzichten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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