Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025

(1) Zur Hochschulzugangsprüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer

1. eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder sonstigem Bundes- oder Landesrecht geregelte mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich abgeschlossen hat und

2. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich ausgeübt hat.

Nicht erforderlich ist, dass die Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübt wird. Bei erzieherischen oder sozialpflegerischen Berufen kann das selbstständige Führen eines Haushalts mit Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person mit bis zu zwei Jahren auf die Berufstätigkeit angerechnet werden.

(2) Wer ein Studium anstrebt, das fachlich nicht mit der absolvierten Ausbildung oder Berufstätigkeit verwandt ist, kann auf Antrag zur Hochschulzugangsprüfung zugelassen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind und das durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbene Wissen durch qualifizierte Weiterbildung mit einem Umfang von mindestens 400 Unterrichtsstunden zu je 45 oder 60 Minuten in einem dem angestrebten Studium fachlich verwandten Bereich erweitert oder vertieft wurde. Die staatliche Anerkennung des Trägers der Weiterbildungsmaßnahme ist nicht Voraussetzung. Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere:

1. Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen,

2. inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen und

3. Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der Erwachsenenbildung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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