Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282

§ 2 Hochschulzugangsprüfung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025

(1) Beruflich Qualifizierte, die für den angestrebten Studienbereich keine Hochschulzugangsberechtigung nach § 1 oder nach § 60 Abs. 2 oder 3 des Hessischen Hochschulgesetzes haben, können eine Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in dem Studienbereich festgestellt werden. Studienbereiche in diesem Sinne sind:

1. Sprach- und Kulturwissenschaften,

2. Geschichtswissenschaften,

3. Theologie, Religionswissenschaften, Philosophie,

4. Rechts- und Wirtschaftswissenschaften einschließlich Wirtschaftspädagogik,

5. Sozial- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich Soziale Arbeit,

6. Pädagogik, Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sowie das Lehramt an Förderschulen,

7. Pflege-, Gesundheits- und Therapiewissenschaften,

8. Architektur, Bauwesen,

9. Ingenieurwissenschaften,

10. Mathematik und Naturwissenschaften einschließlich Geographie und Informatik,

11. Agrar- und Umweltwissenschaften, Ökotrophologie,

12. Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Humanbiologie, Pharmazie,

13. Psychologie,

14. Sport.

Sind in einem angestrebten Mehrfach-Bachelorstudiengang, Studiengang für das Lehramt an Gymnasien oder Studiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen die Hauptfächer oder Unterrichtsfächer (einschließlich der beruflichen Fachrichtung) unterschiedlichen Studienbereichen zuzuordnen, ist in allen Teilen eine Prüfung durchzuführen.

(2) Die bestandene Prüfung berechtigt zu einem fachgebundenen Hochschulzugang für ein Studium in dem im Zeugnis ausgewiesenen Studienbereich an den staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen und nach Maßgabe des § 14 an den Berufsakademien in Hessen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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