Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282

§ 1 Hochschulzugangsberechtigung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025

(1) Personen mit einem der folgenden Abschlüsse besitzen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes:

1. Meisterbrief im Handwerk nach den §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBI. I S.1654),

2. Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBI. I S. 920), geändert durch Gesetz vom 28. März 2021 (BGBI. I S. 591), oder nach den §§ 42 und 42f der Handwerksordnung bestehen, sofern die Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden zu je 45 oder 60 Minuten umfasst,

3. staatliches Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Dienst nach § 6 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (BGBI. I S. 1144),

4. Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung des Beschlusses vom 25. Juni 2015, in der jeweils geltenden Fassung),

5. Abschluss einer mit Nr. 2 vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fort- oder Weiterbildung für Berufe im Gesundheitswesen oder sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Bereich,

6. Abschluss einer sonstigen mit Nr. 2 vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Fort- oder Weiterbildung.

(2) Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes.

(3) Personen, die zusätzlich zu einem mittleren Schulabschluss einen qualifizierten Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung erworben haben, besitzen eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes. Diese berechtigt zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim. Ein qualifizierter Abschluss im Sinne von Satz 1 liegt bei einer im Abschlusszeugnis der Berufsausbildung ausgewiesenen Durchschnitts-, Gesamt- oder Abschlussnote von 2,5 oder besser vor. Ist eine solche Note nicht ausgewiesen, ist aus den ausgewiesenen Noten der einzelnen Fächer und Prüfungsteile das arithmetische Mittel zu bilden. Die Immatrikulation setzt den Abschluss einer Studienvereinbarung voraus, in der sich die Studierenden verpflichten, im ersten Semester mindestens 18 oder im ersten Studienjahr mindestens 30 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (Credit Points) zu erbringen. Mit Studierenden, die ihre Studienvereinbarung nicht einhalten, führen die Hochschulen ein Beratungsgespräch. Gegenstand der Beratung ist insbesondere, wie das gewählte Studium mit Erfolg durchgeführt und in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen gegebenenfalls zum gewählten Studium bestehen. Die betreffenden Studierenden sind zur Teilnahme an der Beratung verpflichtet; bei Fortsetzung des Studiums wird auf Grundlage der Beratung eine modifizierte Studienvereinbarung abgeschlossen.

(4) Landesspezifische Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter aus anderen Ländern berechtigen zum Weiterstudium in dem gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang in Hessen, wenn in dem anderen Land nachweislich die ersten beiden Semester nach der Studien- oder Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule erfolgreich absolviert oder mindestens 45 Credit Points erreicht wurden. Eine Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 besteht für beruflich Qualifizierte auch, wenn sie in einem anderen Land nach landesrechtlichen Regelungen nachweislich ein Probestudium erfolgreich absolviert haben.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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