Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282

§ 13 Widerspruchsverfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025

Für den Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses gilt § 44 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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