Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282
§ 13 Widerspruchsverfahren
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025
Für den Widerspruch gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses gilt § 44 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Trägerhochschule.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.