Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282
§ 14 Zugangsprüfung für eine Ausbildung an einer staatlich anerkannten Berufsakademie
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025
Für Ausbildungsgänge an einer staatlich anerkannten Berufsakademie in Hessen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. die Zugangsprüfung von einem fachlich benachbarten Prüfungsausschuss abgenommen wird und
2. der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung der antragstellenden Personen bei der für die Prüfung des Studienbereichs zuständigen Trägerhochschule gestellt wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.