Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282
§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025
Die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer können nach Abschluss der Prüfung unter Aufsicht Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.