Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-282

§ 11 Wiederholung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 34 · Stand: 23.12.2025

Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich. Eine nicht bestandene Hochschulzugangsprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung ist nicht möglich.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 10 →§ 12