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RegLastG

§ 4 Verfahren

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 21.12.2021

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

(1) Eine Entschädigungsleistung wird auf Antrag der Kommune von dem für den Schutz gegen Fluglärm zuständigen Ministerium gewährt.

(2) Die Kommunen, die Entschädigungsleistungen erhalten haben, berichten im darauffolgenden Jahr dem für den Schutz gegen Fluglärm zuständigen Ministerium, für welche Maßnahmen die Entschädigungsleistungen eingesetzt wurden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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