Gesetze / Landesrecht Hessen / RegLastG
RegLastG§ 3 Anspruchsberechtigung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 21.12.2021
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die anspruchsberechtigten Kommunen sowie die maximale Höhe der jährlichen Entschädigungsleistungen sind in der diesem Gesetz beigefügten Anlage abschließend aufgeführt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.