Gesetze / Landesrecht Hessen / RegLastG
RegLastG§ 2 Zweck des Regionalen Lastenausgleichs
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2017 Nr. 29 · Stand: 21.12.2021
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Die im Rahmen des Regionalen Lastenausgleichs gewährten Entschädigungsleistungen sind von den Kommunen zur nachhaltigen Kommunalentwicklung zu verwenden. Es sollen Maßnahmen realisiert werden, die zur Abmilderung von Folgen der Fluglärmbelastung oder zur sonstigen Verbesserung der Lebensqualität in den Kommunen geeignet sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.