Gesetze / Landesrecht Hessen / Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung
Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung§ 4 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 18 · Stand: 04.04.2023
(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und das Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen sind
1. zuständige Anhörungsbehörden im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
2. zuständige Planfeststellungsbehörden im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, soweit nicht der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist,
3. zuständige Behörden für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz, dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und den jeweils hierzu ergangenen Rechtsverordnungen übertragen sind,
4. zuständige höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie
5. zuständige höhere Verkehrsbehörden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257).
(2) Erstreckt sich eine Aufgabe auf die Zuständigkeitsbereiche beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der
1. überwiegende Teil des betroffenen Geländes, Bauschutzbereiches oder beschränkten Bauschutzbereiches liegt,
2. der Schwerpunkt der betroffenen Ausbildungstätigkeit eines Ausbildungsunternehmens, das Luftfahrerinnen oder Luftfahrer nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes ausbildet, liegt oder
3. der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit einer Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes nach den §§ 20 bis 24 des Luftverkehrsgesetzes liegt.
In Zweifelsfällen entscheidet die oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde nach § 1 Abs. 1 über die Zuständigkeit.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.