Gesetze / Landesrecht Hessen / Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung
Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 18 · Stand: 04.04.2023
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1. nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes ist, soweit nicht nach § 63 des Luftverkehrsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 4 Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium,
2. nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie 9 des Luftsicherheitsgesetzes ist, soweit nicht nach § 16 des Luftsicherheitsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 4 zuständige Regierungspräsidium,
3. nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel
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