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Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 18 · Stand: 04.04.2023

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1. nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes ist, soweit nicht nach § 63 des Luftverkehrsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 4 Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium,

2. nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie 9 des Luftsicherheitsgesetzes ist, soweit nicht nach § 16 des Luftsicherheitsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 4 zuständige Regierungspräsidium,

3. nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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