Gesetze / Landesrecht Hessen / Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung

Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung

§ 3 Zuständigkeit der Baudienststelle

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 18 · Stand: 04.04.2023

Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten für schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft im Fall des § 79 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), die Baudienststelle des Bundes oder des Landes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 2 →§ 4