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Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung

§ 2 Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 18 · Stand: 04.04.2023

(1) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium als Landespolizeipräsidium ist oberste Luftsicherheitsbehörde, soweit das Polizeipräsidium Frankfurt am Main Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde

1. nach § 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes und

2. nach § 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes

wahrnimmt.

(2) Luftsicherheitsbehörde im Sinne der §§ 7 und 10 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Polizeipräsidium Frankfurt am Main.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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