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Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung§ 1 Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 18 · Stand: 04.04.2023
(1) Das für den Luftverkehr zuständige Ministerium ist oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das für den Luftverkehr zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz zuständig:
1. die Erteilung eines Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung (§ 10a in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4b des Luftverkehrsgesetzes),
2. die Aufsicht innerhalb der in Nr. 1 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes).
(3) Soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist, ist das für den Luftverkehr zuständige Ministerium
1. Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
2. für folgende Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz zuständig:
a) die Genehmigung der Anlage und des Betriebs des Flugplatzes einschließlich der Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes),
b) die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung des Flugplatzes (§ 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes),
c) die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a des Luftverkehrsgesetzes),
d) die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 12 des Luftverkehrsgesetzes),
e) die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb des genehmigten Flugplatzbetriebs (§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes),
f) die Aufsicht innerhalb der in der Nr. 2 Buchst. a bis e festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes),
g) Maßnahmen und Entscheidungen über Fluglärmmessanlagen (§ 19a des Luftverkehrsgesetzes),
h) die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das für Verkehr zuständige Bundesministerium aufgrund gesetzlicher Regelungen selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 18 des Luftverkehrsgesetzes),
i) Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm aufgrund von § 29b Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,
j) die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärmkommission nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes),
3. für die Zulassung des Luftsicherheitsprogrammes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840), und die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), zuständig sowie
4. für die Prüfung der Veränderung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und die Einholung von Auskünften nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zuständig.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.