Gesetze / Landesrecht Hessen / 61-57

§ 2 Rückstandsüberprüfung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2006 Nr. 17 · Stand: 19.09.2019

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Sobald die Zulassung eines Fahrzeugs beantragt wird, überprüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Rückständen von Kosten und Säumniszuschlägen. Hierzu darf sie bei anderen hessischen Zulassungsbehörden Auskünfte einholen.

(2) Wird ein Fahrzeug nicht durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter selbst zugelassen, setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung der jeweiligen Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters voraus, nach der die kostenrechtlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, bekannt gegeben werden dürfen.

(3) Die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt ausschließlich durch Entrichtung an die zuständige Kasse des Rechtsträgers der Zulassungsbehörde. Die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut reicht hierfür nicht aus.

(4) Bestreitet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, dass Rückstände in der zuvor festgestellten Höhe bestehen, wird die Zulassung des Fahrzeugs so lange zurückgestellt, bis der Nachweis über die Zahlung erbracht wird oder eine Bescheinigung der zuständigen Kasse vorgelegt wird, dass die Zulassung dennoch erfolgen kann.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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