Gesetze / Landesrecht Hessen / 61-57
§ 3 Rückstandsregister
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 17 · Stand: 19.09.2019
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die Zulassungsbehörde führt ein Register über rückständige Kosten und Säumniszuschläge aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen (Rückstandsregister). In dieses Register sind die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner (Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) sowie Höhe und Grund der rückständigen Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge aufzunehmen.
(2) Die nach Abs. 1 gespeicherten Daten dürfen an andere hessische Zulassungsbehörden nur übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten darf auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen.
(3) Die für den Straßenverkehr zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Art und Weise der Durchführung der Datenübermittlung sowie über Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen.
(4) Die im Rückstandsregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn die rückständigen Kosten und Säumniszuschläge beglichen wurden oder dauerhaft auf deren Erhebung verzichtet wurde.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.