Gesetze / Landesrecht Hessen / 61-57
Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 17, vom 25.09.2006, verkündet am 28.09.2006 · Stand: 19.09.2019 · letzte Änderung: Gesetz vom 09.09.2019
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Zulassung von Kraftfahrzeugen
- § 2 Rückstandsüberprüfung
- § 3 Rückstandsregister
- § 4 Bagatellgrenze
- § 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Fundstellen
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25.09.2006 Verkündung
Gesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten und Säumniszuschläge bei der Kraftfahrzeugzulassung
GVBl. 2006 Nr. 17, S. 490
verkündet am: 28.09.2006
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16.09.2011 Änderung
Sechstes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
GVBl. 2011 Nr. 17, S. 406 (Artikel 15)
in Kraft: 28.09.2011
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13.12.2012 Änderung
Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften
GVBl. 2012 Nr. 28, S. 626 (Artikel 44)
in Kraft: 22.12.2012
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09.09.2019 Änderung
Dreizehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
GVBl. 2019 Nr. 17, S. 230 (Artikel 6)
in Kraft: 19.09.2019
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.