Gesetze / Landesrecht Hessen / 61-57
§ 1 Zulassung von Kraftfahrzeugen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2006 Nr. 17 · Stand: 19.09.2019
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Ein Fahrzeug wird nur zugelassen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter bei hessischen Zulassungsbehörden keine Kostenrückstände (Gebühren und Auslagen) hat, die im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen entstanden sind, und keine daraus entstandenen Säumniszuschläge geschuldet werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.