Gesetze / Landesrecht Hessen / 60-42

§ 5

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 12.10.2021

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf oder an Bundesstraßen nach dem Bundesfernstraßengesetz ist

1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9, 10, 12 und 13

a) innerhalb der Ortsdurchfahrt der Gemeindevorstand nach Weisung und

b) außerhalb der Ortsdurchfahrt die obere Straßenbaubehörde,

2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 und 8 die obere Straßenbaubehörde, wenn nicht zuvor ein Verfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 13 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), gegen die jeweilige Bauherrschaft eingeleitet worden ist; in diesen Fällen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig und

3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 11 das Regierungspräsidium.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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