Gesetze / Landesrecht Hessen / 60-42
§ 6
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 12.10.2021
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hessischen Straßengesetz ist
1. der Gemeindevorstand nach Weisung
a) bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und
b) bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a und 6 für die Gemeindestraßen und für die Ortsdurchfahrten der Landesstraßen und der Kreisstraßen, in kreisfreien Städten auch für die Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten,
2. die obere Straßenbaubehörde
a) bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a und 6, soweit nicht der Gemeindevorstand zuständig ist,
b) bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 4, wenn nicht zuvor ein Verfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 13 der Hessischen Bauordnung gegen die jeweilige Bauherrschaft eingeleitet worden ist; in diesen Fällen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig und
3. das Regierungspräsidium bei Ordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 Nr. 5.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.