Gesetze / Landesrecht Hessen / 60-42
§ 4
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 12.10.2021
Die obere Straßenbaubehörde nimmt die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Hessischen Straßengesetz wahr, soweit diese Aufgaben Landesbehörden obliegen. Die obere Straßenbaubehörde ist auch zuständig für die Antragstellung auf Berichtigung des Grundbuchs nach
1. § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes und
2. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.