Gesetze / Landesrecht Hessen / 60-42
§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 12.10.2021
Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Hessischen Straßengesetz wird auf die obere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen
1. des § 5 Abs. 2 (Umstufung),
2. des § 6 Abs. 1 Satz 2 (Einziehung von Landes- und Kreisstraßen),
3. des § 7 Abs. 4 (Entscheidung über die Ortsdurchfahrt und die seitliche Begrenzung),
4. des § 7 Abs. 5 (Festsetzung einer zusätzlichen Ortsdurchfahrt),
5. des § 23 Abs. 8 (Zulassung von Ausnahmen) und
6. § 33 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung).
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.