Gesetze / Landesrecht Hessen / 60-42
§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 12.10.2021
Das Regierungspräsidium ist
1. höhere Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes und
2. zuständige Behörde für die Festsetzung der Entschädigung nach § 16a Abs. 3 Satz 2 und § 19a des Bundesfernstraßengesetzes.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.