Gesetze / Landesrecht Hessen / 60-42

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 12.10.2021

Das Regierungspräsidium ist

1. höhere Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes und

2. zuständige Behörde für die Festsetzung der Entschädigung nach § 16a Abs. 3 Satz 2 und § 19a des Bundesfernstraßengesetzes.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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