Gesetze / Landesrecht Hessen / 60-42

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 27 · Stand: 12.10.2021

Die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz wird auf die obere Straßenbaubehörde übertragen in den Fällen

1. des § 2 Abs. 6 Satz 2 (Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung),

2. des § 5 Abs. 3a Satz 2 (Entscheidung über die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt),

3. des § 5 Abs. 4 Satz 4 (Festsetzung der Ortsdurchfahrt),

4. des § 9 Abs. 2, 5 und 8 (Zustimmung zu und Genehmigung von baulichen Anlagen an Bundesstraßen und Zulassung von Ausnahmen) und

5. des § 17b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung für Bundesstraßen).

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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