Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-58

§ 2 Verwaltungsgebühr

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 25 · Stand: 12.11.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Für eine übernommene Bürgschaft oder Garantie wird eine kalenderjährliche Verwaltungsgebühr von 1 Prozent des Bürgschafts- oder Garantiebetrages erhoben. Der Berechnung der Gebühr wird der Bürgschafts- oder Garantiebetrag am 1. Januar desjenigen Jahres zugrunde gelegt, für das sie erhoben wird.

(2) Im ersten Kalenderjahr der Bürgschaft oder Garantie wird die Verwaltungsgebühr in Höhe von je einem Zwölftel der Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 für jeden Kalendermonat ab Übersendung der Bürgschafts- oder Garantieurkunde erhoben.

(3) Bei Beendigung der Bürgschaft oder Garantie vor Dezember des laufenden Jahres wird die Verwaltungsgebühr in Höhe von je einem Zwölftel der Gebühr nach Abs. 1 Satz 1 für jeden Kalendermonat des laufenden Jahres, letztmalig für den Kalendermonat erhoben, in dem die Bürgschafts- oder Garantieurkunde an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zurückgegeben wird. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs der Bürgschafts- oder Garantieurkunde bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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