Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-58

§ 1 Bearbeitungsgebühr, Gebühr für die Zusage

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 25 · Stand: 12.11.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme von Bürgschaften und Garantien des Landes wird eine Bearbeitungsgebühr von 0,5 Prozent der beantragten Bürgschaft oder Garantie erhoben. Für die Zusage der Bürgschaft oder Garantie wird eine weitere Gebühr von 0,5 Prozent der zugesagten Bürgschaft oder Garantie erhoben. Die Gebühren nach Satz 1 und 2 werden insgesamt auf 60 000 Euro begrenzt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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