Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-58
§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 25 · Stand: 12.11.2022
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Die Verordnung über Gebühren für die Gewährung von Bürgschaften und Garantien vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 526)¹) wird aufgehoben.
¹) Hebt auf FFN 54-57
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.