Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-58

§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 25 · Stand: 12.11.2022

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Die Verordnung über Gebühren für die Gewährung von Bürgschaften und Garantien vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 526)¹) wird aufgehoben.

¹) Hebt auf FFN 54-57

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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