Gesetze / Landesrecht Hessen / 54-58
Verordnung über Gebühren für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 25, vom 16.10.2015, verkündet am 17.11.2015 · Stand: 12.11.2022 · letzte Änderung: Verordnung vom 30.09.2022
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Bearbeitungsgebühr, Gebühr für die Zusage
- § 2 Verwaltungsgebühr
- § 3 Aufhebung bisherigen Rechts
- § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fundstellen
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16.10.2015 Verkündung
Verordnung über Gebühren für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien
GVBl. 2015 Nr. 25, S. 391
verkündet am: 17.11.2015
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09.11.2020 Änderung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien
GVBl. 2020 Nr. 61, S. 851
in Kraft: 01.12.2020
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30.09.2022 Änderung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien
GVBl. 2022 Nr. 35, S. 559 (Artikel 1)
in Kraft: 12.11.2022
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.