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AIKZustVO

§ 2 Zuständigkeiten nach dem Versicherungsvertragsgesetz

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 8 · Stand: 28.11.2012

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), für die Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften, die in ein von ihr geführtes Verzeichnis (Liste) eingetragen sind.

(2) Die Ingenieurkammer Hessen ist zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes für die in § 2 Abs. 4 des Ingenieurkammergesetzes aufgeführten verpflichteten Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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