Gesetze / Landesrecht Hessen / AIKZustVO
AIKZustVO§ 1 Zuständigkeiten für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2008 Nr. 8 · Stand: 28.11.2012
(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen hat die Befugnis zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens unbeschadet der Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 6. November 1957 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), und unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen.
(2) Die Befugnis zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für die im Ingenieurkammergesetz geregelten Berufsaufgaben wird unbeschadet der Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern und unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen der Ingenieurkammer Hessen übertragen.
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