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AIKZustVO

§ 3 Zuständigkeiten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 8 · Stand: 28.11.2012

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist die zuständige Behörde nach Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9), auch für Fragen der Anerkennung und der Berufsausübung Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften unabhängig davon, ob diese bei ihr in einem Verzeichnis geführt werden oder als auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften in den Anwendungsbereich des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes fallen, soweit ein örtlicher Bezug zum Lande Hessen besteht.

(2) Die Ingenieurkammer Hessen ist die zuständige Behörde nach Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG in Bezug auf die Anerkennung und Berufsausübung Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften unabhängig davon, ob diese bei ihr in einem Verzeichnis geführt werden oder diese im Besitz eines Nachweises über deren Bauvorlageberechtigung nach § 19a Abs. 9 des Ingenieurkammergesetzes sind oder als auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften in den Anwendungsbereich des § 2 des Ingenieurkammergesetzes fallen, soweit ein örtlicher Bezug zum Lande Hessen besteht.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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